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   BFH, 13.05.1954 - IV 300/53 U   

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https://dejure.org/1954,431
BFH, 13.05.1954 - IV 300/53 U (https://dejure.org/1954,431)
BFH, Entscheidung vom 13.05.1954 - IV 300/53 U (https://dejure.org/1954,431)
BFH, Entscheidung vom 13. Mai 1954 - IV 300/53 U (https://dejure.org/1954,431)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bemessung des Nutzungswerts einer Wohnung im eigenen Familienhaus - Abziehen des Erbbauzinses vom Grundbetrag wie ein Schuldzins

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 58, 752
  • DB 1954, 509
  • BStBl III 1953, 199
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • RFH, 08.02.1928 - VI A 439/27
    Auszug aus BFH, 13.05.1954 - IV 300/53 U
    Bei der gesetzlichen Regelung hat, wie sich aus dem erläuternden Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 26. Januar 1937 (RStBl. 1937 S. 161) in Abschnitt B zu § 2 ergibt, der Gedanke der Kapitalnutzung im Vordergrund gestanden, der seit dem grundlegenden Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 439/27 vom 8. Februar 1928 (Slg.Bd. 23 S. 35, RStBl. 1928 S. 197) Rechtsprechung und Verwaltungsübung beherrschte.
  • BFH, 20.09.2006 - IX R 17/04

    Erbbauzinsen sind Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

    Denn der Grundeigentümer überlässt wirtschaftlich das Grundstück einem anderen gegen Entgelt auf Zeit zur Nutzung, nämlich zum Errichten eines Bauwerks; es handelt sich um ein befristetes Nutzungsverhältnis, das während der Laufzeit des Erbbaurechts auf den fortdauernden Austausch von Leistungen gerichtet ist (ständige Rechtsprechung: BFH-Urteile vom 13. Mai 1954 IV 300/53 U, BFHE 58, 752, BStBl III 1954, 199; vom 11. Oktober 1963 VI 251/62 U, BFHE 77, 665, BStBl III 1963, 564; vom 20. November 1980 IV R 126/78, BFHE 132, 418, BStBl II 1981, 398; vom 19. Januar 1982 VIII R 102/78, BFHE 135, 434, BStBl II 1982, 533; vom 17. Juli 2001 IX R 41/98, BFH/NV 2002, 18).
  • BFH, 22.02.1967 - VI 295/65

    Zahlung des Erschließungsbeitrags durch den Erbbauberechtigten als

    Nach dem Urteil des BFH IV 300/53 U vom 13. Mai 1954 (BFH 58, 752, BStBl III 1954, 199) ist die Verordnung vom 26. Januar 1937 über die Bemessung des Nutzungswertes der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus (Einfamilienhaus-VO) auch auf Einfamilienhäuser anzuwenden, die im Erbbaurecht errichtet sind.

    Die BFH-Entscheidung IV 300/53 U (a.a.O.) stellt fest, daß der in wiederkehrenden Leistungen gezahlte Erbbauzins kein eigentlicher Schuldzins sei; denn Schuldzinsen, wie sie im § 2 Abs. 2 der Einfamilienhaus-VO aufgeführt seinen, würden als Entgelt für die Überlassung eines Geldkapitals entrichtet, der Erbbauzins aber für die Einräumung eines zeitlich begrenzten dinglichen Nutzungsrechtes an Grund und Baden.

  • BFH, 10.11.1961 - VI 283/60 U

    Einordnung von Erbbauzinsen als dauernde Lasten und Werbungskosten bei

    Daran vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, daß die mit der Nutzung des eigenen Einfamilienhauses zusammenhängenden Erbbauzinsen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 300/53 U vom 13. Mai 1954 (BStBl 1954 III S. 199, Slg. Bd. 58 S. 752) "wie ein Schuldzins" abgesetzt werden könnten.

    Schuldzinsen im bürgerlich-rechtlichen Sinn sind die Erbbauzinsen nicht, weil sie das Entgelt für die Einräumung eines zeitlich begrenzten dinglichen Nutzungsrechts am Grund und Boden darstellen (so das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 300/53 U, a.a.O.; ferner Zitzlaff, Steuer und Wirtschaft 1943 Spalte 687).

  • BFH, 31.01.1964 - VI 252/62 U

    Einstufung einmaliger Aufwendungen für den Erwerb eines Erbbaurechts als

    Entsprechend ist in der Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 300/53 U vom 13. Mai 1954 (BStBl 1954 III S. 199, 200 rechte Spalte, Slg. Bd. 58 S. 752) ausgesprochen, daß der Erbbauzins "begrifflich zu den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung rechnet" (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs VI 283/60 U, a.a.O.).
  • BFH, 17.03.1961 - VI 115/60 S

    Auslegung von Lücken in Steuergesetzen - Zusammenveranlagung von Ehegatten zur

    Es liegt wohl eine Lücke im Gesetz vor, die die Steuergerichte gemäß dem ihnen in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) erteilten verfassungsmäßigen Auftrag so, auszufüllen haben, wie nach dem Sinnzusammenhang des Gesetzes und nach seinem sonst erkennbaren Willen der Gesetzgeber wahrscheinlich die Frage geregelt hätte, wenn sie in seinen Gesichtskreis getreten wäre (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 300/53 U vom 13. Mai 1954, BStBl 1954 III S. 199, Slg. Bd. 58 S. 752; Grimm, "Besteuerung und Grundgesetz", 1959 S. 37).
  • BFH, 25.01.1957 - VI 23/55 S

    Bemessung des Nutzungswerts einer Wohnung im eigenen Einfamilienhaus -

    Im gleichen Sinn ist im Urteil des Bundesfinanzhofs IV 300/53 U vom 13. Mai 1954 (Slg. Bd. 58 S. 752, BStBl 1953 III S. 199) bereits abgelehnt worden, den Erbbauzins, der im Zusammenhang mit einem eigengenutzten Einfamilienhaus gezahlt wird, als Sonderausgabe zu berücksichtigen.
  • BFH, 31.01.1964 - VI R 252/62
    Entsprechend ist in der Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 300/53 U vom 13. Mai 1954 (BStBl 1954 III 5.199, 200 rechte Spalte, Slg.Bd. 58 5.752) ausgesprochen, daß der Erbbauzins "begrifflich zu den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung rechnet" (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs VI 283/60 U, a.a.O.).
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